mickadebel schrieb am 24.10.2024 18:38:
Nicht von der UNO abgesegnete Sanktionen gelten auch als Kriege obwohl mit anderen Waffen.
Wer hat dir denn bitte solch einen Schwachsinn beigebracht? Jedes Land hat das Recht, zu sanktionieren.
Sanktionen bzw. Wirtschaftssanktionen betreffen zuerst mal das Welthandelsrecht, weil sie Waren und Dienstleistungen aus den Zielstaaten vom Marktzugang ausschließen. Das Welthandelsrecht sowie bilaterale Verträge enthalten meist Sicherheitsausnahmen, insbesondere auch für Krieg und Notfälle in den internationalen Beziehungen, wie es z.B. im Art. XXI (b) (iii) GATT geregelt ist
Wirtschaftssanktionen verstoßen nicht gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, das nur militärische Gewalt erfasst. Selbst wenn man anderer Auffassung ist, würde aber das Recht auf kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta Wirtschaftssanktionen erlauben. Wirtschaftssanktionen müssen sich jedoch am Interventionsverbot (Art. 2 Abs. 7 UN-Charta) messen lassen. Dieses lässt sich vor dem Hintergrund territorialer Souveränität verstehen. Eingriffe in die Regelungs- oder gar Vollzugskompetenz anderer Staaten sind demnach verboten, sofern nicht eine eigenständige Regelungskompetenz für den grenzüberschreitenden Sachverhalt besteht.
In der völkerrechtlichen Praxis der Staaten hat sich entwickelt, dass nicht jedes Schutzinteresse genügt, sondern dass es die durch das Interventionsverbot geschützten Interessen des sanktionierten Staates überwiegen muss. Hier können die Regeln der guten Nachbarschaft angeführt werden, die sogenannte "comitas" als rechtlich verfestigte "Höflichkeit" der Staaten im Umgang miteinander und daraus folgend eine "rule of reasonableness", eine Angemessenheitskontrolle. Sanktionen, die auf Regimewechsel, wie z.B. damals in Kuba, abzielen, verstoßen im Ergebnis wiederum gegen das Interventionsverbot. Sanktionen gegen schwerwiegende Menschenrechtsverstöße oder relevante Bedrohungen der internationalen Sicherheit und Verstöße gegen das universelle, erga omnes geschuldete zwingende Völkerrecht sind auch selbst von nicht betroffenen Drittstaaten erlaubt.
Im Falle Russland war schon die Annexion der Krim und die Besetzung der Ostukraine schwere Verstöße gegen das Gewaltverbot und die territoriale Souveränität der Ukraine. Dies gilt erst recht für die Invasion unter dem Verstoß gegen das Gewaltverbot und mit dem Ziel des Regierungswechsels und weiteren Verletzung der territorialen Integrität.