Es wäre juristisch festzustellen, ob es ausreicht, dass der Betroffene den IS für einen legitimen Staat hält. Ich denke das ist zu bejahen. Ob es notwendig ist, dass dieser von der Bundesrepublik als solcher anerkannt ist müsste geklärt werden.
Es wäre juristisch festzustellen, ob es ausreicht, dass der Betroffene den IS für einen legitimen Staat hält. Ich denke das ist zu bejahen. Ob es notwendig ist, dass dieser von der Bundesrepublik als solcher anerkannt ist müsste geklärt werden.