teqq.at schrieb am 26.11.2021 09:23:
Soweit mir bekannt darf eine Staatsbürgerschaft, die die alleinige Staatsbürgerschaft ist nicht aberkannt werden, wenn man dadurch eben staatenlos wird.
Gefunden dazu:
- Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 unterstreicht: „Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.“ Diese darf ihm nicht willkürlich entzogen werden.
- Dem Entwurf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 war ein Protokoll zur Staatenlosigkeit angehängt, das aber vor der Unterzeichnung zur späteren Diskussion ausgegliedert wurde. Dieses Protokoll wurde schließlich 1954 zu einem eigenständigen Abkommen gemacht, dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Dieses verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, Staatenlosen Personaldokumente auszustellen und ihnen unter Umständen einen legalen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
- Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 enthält Richtlinien zur Vermeidung von Staatenlosigkeit von neugeborenen Kindern und zum Schutz vor dem späteren Verlust der Staatsbürgerschaft.
- Regionale Abkommen wie die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969, die Afrikanische Charta für die Rechte und das Wohl der Kinder von 1990 und das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997 betonen das Recht eines jeden Menschen auf eine eigene Staatsbürgerschaft und klären die staatlichen Rechte und Pflichten zur Wahrung dieses Rechts.
Historische Artefakte aus einer Zeit in welcher noch nicht mehrere Millionen Fremde sich widerrechtlich Zugang zum Staatsgebiet eines Staats verschwaffen wollten unter dem Deckmantel eben jener "Menschenrechte" um sich dort neu anzusiedeln. Menschenrechte bedeuten eben nicht, dass die Einheimischen keine Rechte mehr haben und den Migranten Tuer und Tor und Staatsbuergerschaft oeffnen muessen.