shootingbit schrieb am 28.09.2020 14:21:
ForestofStars schrieb am 28.09.2020 11:31:
Ich versuche nochmal hier das Thema anzusprechen. Nach Berlin und Remscheid ist München nun die dritte deutsche Stadt, in der Soldaten die Gesundheitsämter in der Kontaktnachverfolgung und bei PCR-Tests (anscheinend nur in den beiden erstgenannten Städten) unterstützen. Auf neudeutsch heißt das nun "Contact Tracing Teams".
Links werde ich diesmal nicht einfügen, in der Hoffnung, dass dieser Post länger überlebt als mein letzter zu dem Thema. Es gibt einen interessanten Artikel in der Süddeutschen zu Berlin, der mit dem Schlagwort "Kriminalität" versehen wurde. Wahrscheinlich wegen den Feiernden im Park.
Lustig finde ich den Artikel im Merkur. Ich zitiere ein paar Textstellen:OB Dieter Reiter (62, SPD) sagt: „Ich begrüße die Zusammenarbeit mit der Bundeswehr ausdrücklich und bedanke mich für die schnelle, unkomplizierte und hochqualifizierte Unterstützung. Mit ihrer fachlichen Kompetenz und ihrer Erfahrung im Contacttracing werden die Kameradinnen und Kameraden eine wertvolle Verstärkung für unsere Gesundheitsbehörde sein.“
(...)
Bei den 52 Soldatinnen und Soldaten handelt es sich um Militärmusiker des Gebirgsmusikkorps der Bundeswehr.(Hervorhebung im Original)
Wie nötig ihr Einsatz ist, zeigt sich auch an den aktuellen Zahlen: Die Stadt vermeldete am Freitag 135 neue Corona-Fälle – mehr als doppelt so viele wie am Vortag. Die Sieben-Tage-Inzidenz sank allerdings auf 42,47.
Soll sich jeder ein eigenes Urteil zu dem Vorgehen machen.
Edit: ich habe noch die Stelle mit den kompetenten Militärmusikern hinzugefügt.
Hier müssten endlich unsere Verfassungsrechtler aus ihren Löchern kriechen, zumal das saisonale Auftreten eines Erkältungsvirus als Grundlage, den nationalen Notstand auszurufen, m.E. nicht ausreicht. Der wäre jedoch grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) nötig, um die Bundeswehr im Innern einzusetzen:
Ich zitiere aus dem Papier des Bundestages: "Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren" (Hervorhebungen von mir):
"(...). Grundsätzlich dienen die Streitkräfte nach Art. 87 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Verteidigung, also der Abwehr eines Angriffes auf das Bundesgebiet von außen. Sollte es zum Verteidigungs- oder Spannungsfall (Art. 115 a Abs. 1 S. 1 GG) kommen, darf die Bundeswehr auch zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Landesinneren herangezogen wer-den („äußerer Notstand“, Art. 87 a Abs. 3 GG). Sie ist dann befugt, zivile (d.h. nicht- militärische) Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen. Zu anderen Zwecken dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
(...)
Die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Polizei; die Streitkräfte dürfen nur als äußerstes Mittel eingesetzt werden (so auch Art. 91 Abs. 2 GG). Die Bundesregierung trifft in alleiniger Verantwortung und ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte. Bundestag und Bundesrat können von der Bundesregierung lediglich die Einstellung des Einsatzes verlangen (Art. 87 a Abs. 4 S. 2 GG).
(...)
Weiterhin ist ein Einsatz der Streitkräfte im Inneren in den verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 35 GG möglich. So beinhaltet Abs. 1 der Vorschrift den Grundsatz, dass sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Unter Amtshilfe wird die Vornahme von Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch eine andere Verwaltungsbehörde zur Unterstützung einer Amtshandlung der ersuchenden Behörde verstanden. Da auch die Bundeswehr eine Behörde im Sinne des Absatz 1 ist, kann sie grundsätzlich Amtshilfe leisten. Allerdings sind wegen Art. 87 a Abs. 2 GG nur verteidigungsfremde Hilfeleistungen zulässig, so dass sich die Amtshilfe der Streitkräfte zumeist auf die rein technische Hilfe beschränkt (beispielsweise die Bereitstellung von technischem Gerät oder die zeitlich begrenzte Überlassung von Bundeswehrkasernen an Polizeikräfte)
Darüber hinaus kann die Bundeswehr nach Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG ('regionaler bzw. überregionaler Katastrophennotstand') (...) unterstützend tätig werden, soweit dies erforderlich ist. (...). Für einen Einsatz der Streitkräfte reicht es zwar aus, dass sich ein Unglücksfall oder eine Naturkatastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ereignen wird, ein rein präventives Tätigwerden schließen Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG jedoch aus. (...)"https://www.bundestag.de/resource/blob/506188/393b049da2dcd4f08a74f6c65d3bbc19/der-einsatz-der-bundeswehr-im-inneren-data.pdf
Im Kontext der bekannten Planszenarien stellt sich die Frage, wo sich dort folgende Maßnahme einreiht:
"Ab den 1. Januar 2020 können alle aktiven Soldatinnen und Soldaten dienstlich und privat kostenlos Bahnfahren, sofern sie Uniform tragen und Truppenausweis sowie ein seitens der Bundeswehr ausgegebenes Legitimationsdokument vorlegen, berichtete am 17. August 2019 die Pressestelle der Deutschen Bahn."
https://www.bahn-manager.de/freifahrten-f%C3%BCr-bundeswehr-soldaten-gehen-klar-staat-zahlt-weit-weniger-an-db-als-gew%C3%BCnscht/
Wenn es demnächst viral geht, dass ein "Bleichmittel" abertausende von Leben hätte retten können....
> https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Wir-stehen-erneut-vor-einem-ernsthaften-Gesundheitsnotstand/Ausgerechnet-die-Spanier/posting-37489659/show/
.... stünden seiner Verwendung als hochwirksames Mittel gegen CoVid-19 nicht die Profitinteressen der Pharmaindustrie im Weg, dürften solche Gratisfahrten der Militärs zu den Unruheherden im Lande üblich werden... B-)
Gruss,
d.