Ansicht umschalten
Avatar von Heip
  • Heip

127 Beiträge seit 24.03.2016

§ 103 a Beleidigung durch Organe eines Staates

(1) Wer als Staatsoberhaupt oder als eine in Beziehung zu einem Staatsoberhaupt stehende Person oder als Mitglied der Staatlichen Verwaltung oder als eine im Auftrag der Staatlichen Verwaltung tätige Person einen Bürger Deutschlands oder einen Gast Deutschlands beleidigt oder in herabsetzender Weise behandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Stellung einer psychiatrische Diagnose wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren, jedoch nicht mit einer geringeren Freiheitsstrafe als die Dauer einer in Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose stehenden Unterbringung bestraft.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (11.04.2016 13:46).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten