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Avatar von druuhl
  • druuhl

367 Beiträge seit 09.11.2017

Re: Rechtsgrundlage

Eine besondere Rolle spielt die Rückwirkung von Gesetzen im Völkerrecht. Laut Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird durch das Rückwirkungsverbot nicht ausgeschlossen, „dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“ Dazu zählen beispielsweise Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf dieser rechtlichen Basis ist beispielsweise die Bestrafung von Diktatoren möglich.

Das biegen die schon irgendwie hin.

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