Weil gerne mit den Brötchen vom Bäcker vergleichen wird, hier eine
kurze Beschreibung was denn wäre, wenn Eigentum, z. B. das an einem
Brötchen, vergleichbar wäre mit einem immateriellen Gut,
beispielsweise den auf einer Spiele-DVD gespeicherten Daten: Sie
erwerben beim Bäcker nicht wie bisher ein originales Brötchen,
sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht daran, so das sie es
nur mit Messer und Gabel sowie innerhalb der Stadtgrenzen (passend
zum Regionalcode) konsumieren dürfen. Das Brötchen ist auch nicht
mehr original vom Bäcker selbst gemacht, sondern nur die Kopie
(Backling) aus einem Automaten (Kopierstation/Presse), damit der
Bäcker die Arbeit ein Brötchen zu machen nur einmal hat, aber dennoch
dafür X-mal bezahlt wird, weil er an den Kopien die gleichen Rechte
hat wie am Original.
Das Brötchen ist an ihren Email-Account gebunden, so das sie zunächst
eine Aktivierungs-Email von ihrem Account schicken müssen um das
Brötchen zu aktivieren und bevor sie es wirklich essen können, müssen
sie es mit einem Freischalt-Code freischalten. Falls sie jemandem
anderes ein Stück von dem Brötchen abgeben möchten, benötigen sie
eine kostenpflichtige Mehrbenutzer-Lizenz. Und wenn sie nicht wie
beim Freischalten angekündigt das Brötchen mit Käse sondern mit
Schinken belegen möchten, dann benötigen sie eine erneute
Aktivierung, weil die erste nur mit Käse zusammenpasst. Das Brötchen
sollte auch regelmäßig upgedatet werden, damit sie immer auf dem
neuesten Stand bleiben, denn während sich beim Brötchen früher mal
selten Käfer bemerkbar machten, haben sie heutzutage nicht selten
Bugs, durch die sie abstürzen können und mit Updates passiert das
viel seltener und sie haben damit auch ein Aufbacken, denn ein selber
Aufbacken ist nicht erlaubt; sie benötigen für das Updaten/Aufbacken
ein kostenpflichtiges Abonnement von dem Bäcker, von dem sie das
Brötchen kauften und das Abo muss extra gekündigt werden; mit dem
nicht mehr Nutzen des Brötchens, z. B. nach dem Aufessen oder einfach
liegenlassen endet das Abonnement nicht automatisch. Sie müssen das
Brötchen auch unter Verschluss halten, denn wenn der Duft des
Brötchens in die Öffentlichkeit gelangt, gilt das als „öffentlichen
Nutzung“ und dann müssen sie an die
Brötchenbäcker-Verwertungsgesellschaft, kurz BBVG, zusätzliche
Nutzungsgebühren zahlen. Und aufgrund der gesetzlichen BBVG-Vermutung
müssen sie auch dann zahlen, wenn sie zwar ein legal selber gemachtes
oder freies Brötchen haben duften lassen, dies aber nicht beweisen
können.
Nachbacken des Brötchens oder es Modifizieren oder Analysieren
welches Rezept verwendet wurde (Reverse-Engineering) dürfen sie
überhaupt nicht. Wenn sie eigene Brötchen backen und verkaufen oder
auch nur verschenken wollen, dann müssen die sich deutlich von denen
vom allen Bäckern weltweit unterscheiden – oder sie dürfen nur
Standard-Brötchen backen.
Neben den Zahlungen seiner Kunden, und den BBVG-Ausschüttungen,
erhält ihr Bäcker auch Pauschalgebühren die auf gehandeltes Getreide
(rohe Körner=Rohlinge) erhoben werden, weil dem Bäcker ja durch
Mundraub, Raubbacken und privates Backen in der heimischen Küche
Profit entgeht. Privates Backen in der heimischen Küche ist zwar im
Prinzip erlaubt, aber es darf dabei kein Backschutz umgangen werden.
Und weil das dem Bäcker nicht reicht, er mit der Gesamtsituation
unzufrieden ist, beteiligt er sich an diversen Protesten für mehr
Bäcker- und Kochrechte mit Slogans wie „Mein Rezept gehört mir,
Stopp dem Mundraub und der Rezeptpiraterie, Achtet die Kochkultur,
Selberkochen vernichtet die Gastronomie-Branche“ und fordert die
Überwachung aller Küchen in Echtzeit und mit Three Strikes.
Daneben lässt ihr Bäcker auch Internetseiten sperren, die zum
Nachbacken einladen, wie „Pirateback“, aber auch indirekte
Streaming-Seiten, die nur Links auf Streams mit Filmen geschützter
Brötchen zeigen wie „Backwarez“. Es werden auch private Videos auf
Portalen wie Youtube, in denen im Hintergrund Brötchen erkannt werden
können, gesperrt mit der Fehlermeldung „Leider ist dieses Video, das
Brötchen von der Bäckereiinnung beinhaltet, in Deutschland nicht
verfügbar, da die BBVG die Rechte hieran nicht eingeräumt hat.“.
Wenn in einer Wohnung Nachgebackt wird, der Raubbacker sich aber
nicht ermitteln läßt, wird im Rahmen der Störerhaftung der
Kücheninhaber haftbar gemacht, wobei er generell seine Unschuld
beweisen muss und den Zugang zu seiner Küche kontrollieren muss.
Und der Handel mit übrig gebliebenen Brötchen ist nur sehr
eingeschränkt möglich; ihr Bäcker versucht auch den Eindruck zu
erwäcken das er illegal ist, weil es seine Bäckerrechte verletzen
würde – und natürlich weil es ihm den Profit schmälert.
kurze Beschreibung was denn wäre, wenn Eigentum, z. B. das an einem
Brötchen, vergleichbar wäre mit einem immateriellen Gut,
beispielsweise den auf einer Spiele-DVD gespeicherten Daten: Sie
erwerben beim Bäcker nicht wie bisher ein originales Brötchen,
sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht daran, so das sie es
nur mit Messer und Gabel sowie innerhalb der Stadtgrenzen (passend
zum Regionalcode) konsumieren dürfen. Das Brötchen ist auch nicht
mehr original vom Bäcker selbst gemacht, sondern nur die Kopie
(Backling) aus einem Automaten (Kopierstation/Presse), damit der
Bäcker die Arbeit ein Brötchen zu machen nur einmal hat, aber dennoch
dafür X-mal bezahlt wird, weil er an den Kopien die gleichen Rechte
hat wie am Original.
Das Brötchen ist an ihren Email-Account gebunden, so das sie zunächst
eine Aktivierungs-Email von ihrem Account schicken müssen um das
Brötchen zu aktivieren und bevor sie es wirklich essen können, müssen
sie es mit einem Freischalt-Code freischalten. Falls sie jemandem
anderes ein Stück von dem Brötchen abgeben möchten, benötigen sie
eine kostenpflichtige Mehrbenutzer-Lizenz. Und wenn sie nicht wie
beim Freischalten angekündigt das Brötchen mit Käse sondern mit
Schinken belegen möchten, dann benötigen sie eine erneute
Aktivierung, weil die erste nur mit Käse zusammenpasst. Das Brötchen
sollte auch regelmäßig upgedatet werden, damit sie immer auf dem
neuesten Stand bleiben, denn während sich beim Brötchen früher mal
selten Käfer bemerkbar machten, haben sie heutzutage nicht selten
Bugs, durch die sie abstürzen können und mit Updates passiert das
viel seltener und sie haben damit auch ein Aufbacken, denn ein selber
Aufbacken ist nicht erlaubt; sie benötigen für das Updaten/Aufbacken
ein kostenpflichtiges Abonnement von dem Bäcker, von dem sie das
Brötchen kauften und das Abo muss extra gekündigt werden; mit dem
nicht mehr Nutzen des Brötchens, z. B. nach dem Aufessen oder einfach
liegenlassen endet das Abonnement nicht automatisch. Sie müssen das
Brötchen auch unter Verschluss halten, denn wenn der Duft des
Brötchens in die Öffentlichkeit gelangt, gilt das als „öffentlichen
Nutzung“ und dann müssen sie an die
Brötchenbäcker-Verwertungsgesellschaft, kurz BBVG, zusätzliche
Nutzungsgebühren zahlen. Und aufgrund der gesetzlichen BBVG-Vermutung
müssen sie auch dann zahlen, wenn sie zwar ein legal selber gemachtes
oder freies Brötchen haben duften lassen, dies aber nicht beweisen
können.
Nachbacken des Brötchens oder es Modifizieren oder Analysieren
welches Rezept verwendet wurde (Reverse-Engineering) dürfen sie
überhaupt nicht. Wenn sie eigene Brötchen backen und verkaufen oder
auch nur verschenken wollen, dann müssen die sich deutlich von denen
vom allen Bäckern weltweit unterscheiden – oder sie dürfen nur
Standard-Brötchen backen.
Neben den Zahlungen seiner Kunden, und den BBVG-Ausschüttungen,
erhält ihr Bäcker auch Pauschalgebühren die auf gehandeltes Getreide
(rohe Körner=Rohlinge) erhoben werden, weil dem Bäcker ja durch
Mundraub, Raubbacken und privates Backen in der heimischen Küche
Profit entgeht. Privates Backen in der heimischen Küche ist zwar im
Prinzip erlaubt, aber es darf dabei kein Backschutz umgangen werden.
Und weil das dem Bäcker nicht reicht, er mit der Gesamtsituation
unzufrieden ist, beteiligt er sich an diversen Protesten für mehr
Bäcker- und Kochrechte mit Slogans wie „Mein Rezept gehört mir,
Stopp dem Mundraub und der Rezeptpiraterie, Achtet die Kochkultur,
Selberkochen vernichtet die Gastronomie-Branche“ und fordert die
Überwachung aller Küchen in Echtzeit und mit Three Strikes.
Daneben lässt ihr Bäcker auch Internetseiten sperren, die zum
Nachbacken einladen, wie „Pirateback“, aber auch indirekte
Streaming-Seiten, die nur Links auf Streams mit Filmen geschützter
Brötchen zeigen wie „Backwarez“. Es werden auch private Videos auf
Portalen wie Youtube, in denen im Hintergrund Brötchen erkannt werden
können, gesperrt mit der Fehlermeldung „Leider ist dieses Video, das
Brötchen von der Bäckereiinnung beinhaltet, in Deutschland nicht
verfügbar, da die BBVG die Rechte hieran nicht eingeräumt hat.“.
Wenn in einer Wohnung Nachgebackt wird, der Raubbacker sich aber
nicht ermitteln läßt, wird im Rahmen der Störerhaftung der
Kücheninhaber haftbar gemacht, wobei er generell seine Unschuld
beweisen muss und den Zugang zu seiner Küche kontrollieren muss.
Und der Handel mit übrig gebliebenen Brötchen ist nur sehr
eingeschränkt möglich; ihr Bäcker versucht auch den Eindruck zu
erwäcken das er illegal ist, weil es seine Bäckerrechte verletzen
würde – und natürlich weil es ihm den Profit schmälert.