Der Gesetzgeber hat noch mehr als ein Jahr Zeit, sich was einfallen zu lassen.
Wer sich in der Zwischenzeit in seinen Rechten verletzt fühlt, hat vielleicht Anrecht auf Entschädigung, aber ganz sicher nicht auf Haftentlassung.
Der Gesetzgeber hat noch mehr als ein Jahr Zeit, sich was einfallen zu lassen.
Wer sich in der Zwischenzeit in seinen Rechten verletzt fühlt, hat vielleicht Anrecht auf Entschädigung, aber ganz sicher nicht auf Haftentlassung.