Patneu schrieb am 08.11.2017 20:14:
Der Gesetzgeber hat noch mehr als ein Jahr Zeit, sich was einfallen zu lassen.
Wer sich in der Zwischenzeit in seinen Rechten verletzt fühlt, hat vielleicht Anrecht auf Entschädigung, aber ganz sicher nicht auf Haftentlassung.
Naja, das Jahr Zeit gilt nur für die Anpassung des Geburtenregisters - das ist eine Formalie... Es ändert nichts an der sofortigen Rechtskraft des Urteils und der damit einhergehenden Rechte. Das BVerfG hat ja nicht gesagt, dass Du Dich erst in einem Jahr entscheiden darfst...