Ein wenig beachtetes Detail der Impfpflicht: Neue Arbeitsverträge dürfen nur bei Vorlage eines Impfzertifikats, Genesenennachweises... abgeschlossen werden.
Bei bestehenden Verträgen kann das Gesundheitsamt Ausnahmegenehmigungen erteilen, bei neuen Verträgen ist kein entsprechender Prozess vorgesehen.
Das heißt, ungeimpfte Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen können den Arbeitgeber nicht mehr wechseln, den Beruf neu aufnehmen oder nach einer Pause wieder einsteigen.