Quelle, das Abkommen selbst. An sich sollte jeder den Text finden können und sich zum Art 2 durchkämpfen. Dort ist genau definiert, welche Arten ausgenommen sind.
Sie haben auch nicht mit Quelle angegeben, auf welches Abkommen sich ihre Thesen beziehen. Vermutlich, weil es widersprechen könnte.
https://geneva-s3.unoda.org/static-unoda-site/pages/templates/convention-on-cluster-munitions/Convention%2Bon%2BCluster%2BMunitions%2BE.pdf
Im Bezug auf Art 3 und ihre Quellenangaben.
Die Artilleriemunition war gelagert, aber das verstößt an sich nicht gegen das Abkommen, Transport auch nicht, ein Aufkleber "Zur Entsorgung" reicht. Da es schon länger lagert, mit entsprechender Angabe von Gründen. Dazu muss das Zeug auch unter Gerichtsbarkeit oder Kontrolle des Unterzeichners sein. War es nicht.
Weitere nette Ausnahmen findet man weiter im Art 3.
Auf Ihren restlichen Text werde ich nicht großartig eingehen, ist das übliche Geschwurbel, besonders mag ich die Sache mit Guantanamo. Blöd für Sie, das Gelände ist gepachtet und einer Auflösung des Vertrages müssen beide Parteien zustimmen.
Nebenbei, an den Irak haben wir schon Zeug geliefert, mit den Erzeugnissen wurden die Kurden in Halabdscha vergast.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (21.11.2024 02:10).