Kerntot schrieb am 20.11.2024 17:09:
ratwol22 schrieb am 20.11.2024 15:58:
Duesseldorfer schrieb am 20.11.2024 14:10:
Verstößt das jetzt gegen das Völkerrecht oder gegen die regelbasierten internationale Ordnung?
Gruß
D.Lese folgenden Artikel:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/nordkoreanische-soldaten-in-russlandZitat:
"Aber auch eine Unterstützung unterhalb der Schwelle eigener Gewaltanwendung
kann gegen das Völkerrecht verstoßen.
Konkret verbietet das Neutralitätsrecht als Teilgebiet des Rechts des bewaffneten
Konflikts allen Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, die Bevorteilung einer
der beiden Seiten. Unter dem Begriff der "wohlmeinenden" (benevolent) oder
"qualifizierten Neutralität" wird heute vertreten, dass demgegenüber das Opfer
einer Aggression unterstützt werden darf. Eine Unterstützung des Aggressors ist
jedoch weiterhin kein mit Neutralität zu vereinbarendes Verhalten."Das Neutralitätsrecht ist Teil des Kriegsvölkerrechtes. Man findet es im Zweiten Haager Abkommen von 1899 und im Vierten Haager Abkommen von 1907:
https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/humanitaeres-voelkerrecht/haager-abkommen/Das Neutralitätsrecht:
Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (mit «Haager Landkriegsordnung»)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/429_338_411/deAbkommen über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/793_530_775/deDa steht:
"Konkret verbietet das Neutralitätsrecht als Teilgebiet des Rechts des bewaffneten Konflikts allen Staaten, die nicht am Konflikt beteiligt sind, die Bevorteilung einer der beiden Seiten."und:
"Unter dem Begriff der "wohlmeinenden" (benevolent) oder "qualifizierten Neutralität" wird heute vertreten, dass demgegenüber das Opfer einer Aggression unterstützt werden darf. "Wo steht genau, dass ein Aggressor nicht unterstützt werden kann? Was bedeutet: "Heute wird vertreten"? Ist das richtig geregelt, oder nur eine "Auslegungssache" einiger Juristen oder Staatsmänner? Wer hat bereits diesen Sachverhalt erfolgreich vor Gericht umgesetzt?
Der Art. 2 Satz Nr. 4 der UN-Charta regelt das Gewaltverbot.
Der Art. 51 der UN-Charta regelt das Recht auf Selbstverteidigung. Hierbei wird die "kollektive Verteidigung" mit einbezogen.
Die Kombination aus Art. 2 und Art. 51:
Da ein Aggressor gegen Art. 2 verstößt, kann er sich nicht auf Art. 51 berufen. Die Möglichkeit der kollektiven Verteidigung wird somit ausschließlich dem Opfer einer Aggression gewährt. Diese kollektive Verteidigung darf die Lieferung von Waffen als auch die Bereitstellung von regulären Militäreinheiten aus ausländischen Nationen für den bewaffneten Konflikt umfassen. Voraussetzung sind ein Vertrag zwischen der Ukraine und den ausländischen Nationen und die Information an den UN-Weltsicherheitsrat über diese Maßnahmen.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.11.2024 17:59).