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  • kein freies Pseudo

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Re: Mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag hat das rein gar nichts zu t

Zynischer Beobachter schrieb am 13.07.2016 21:05:

Das muss uns jetzt nicht gefallen, aber China kann sich eben einfach gegen so etwas verweigern.

Und nochmals China hat 1996 UNCLOS zugestimmt und sich diesen Regeln unterworfen. Wichtig ist nicht was jetzt die Chinesen behaupten sondern das was sie 1996 unterschrieben und ratifiziert haben.

Zuerst einmal unter "Wahl des Verfahrens"

(5) Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Na ja es wurde ja nichts anderes vereinbart aber sie könne dem Schiedsgericht unterworfen werden. Also alles korrekt. Wahrscheinlich haben die schon daran gedacht wenn sich jemand weigern würde. Waren nicht so dumm als sie den Vertrag aufgesetzt haben.

https://www.jurion.de/Gesetze/SRUe/287

Artikel 9
Nichterscheinen

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

https://www.jurion.de/Gesetze/SRUe/Anlage_7?q=Anlage+VII&sort=1

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