Das Sondervermögen von 100 Milliarden EURO wurde mit einer Notlage begründet.
Nein, wurde es nicht.
Für das Sondervermögen wurde das Grundgesetz geändert, der es von der Schuldenbremse ausnimmt.
Art. 87 GG
"(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Einen Bezug auf die nach Art. 109 (3) GG mögliche Feststellung einer Notlage (z.B. Naturkatastrophe, konjunkturelle Ausnahmesituation) zur Aussetzung der Schuldenbremse gab es dabei nicht.