Art 5 GG (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
ist im sprachlichen Duktus als unzweideutiges Grundrecht und damit Schutzrecht jedes Deutschen gegen den Staat ausformuliert*, das in absoluter Form (ius cogens) zu tragen kommt. Da ist kein nm Platz für eine Interpretation der Exekutive in Form von:
"eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" ein und missbrauche "ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten".
Sie hat es schlicht zu gewährleisten!
Falls gemäß Art 5 GG (2)
"eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" ein und missbrauche "ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten".
eine strafrechtliche Dimension hat- was wohl nicht der Fall ist - , steht der Exekutive der gängige Rechtsweg frei.
* hier flossen wohl vorsorglich die üblen Erfahrungen ein, die gemacht wurden während die Nationalsozialisten die Regierungsgewalt innehatten.