Grundrechte sind nicht "ius cogens" (zwingendes Recht).
Grundrechte sind "ex aequo" (gleichrangig).
Grundrechte sind deshalb nicht zwingendes Recht, weil es Zahlreiche Grundrechte gibt und eine hierarchische Einteilung derselben nicht vorgenommen wird (Gleichrangigkeit).
So wird in der Rechtsprechung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz (schonender Ausgleich) eine Abwägung der Grundrechte vorgenommen, wenn zwei Grundrechte miteinander kollidieren. Dabei weicht nicht ein Grundrecht dem anderen, sondern seine Wirkung wird nur in dem Umfang beschränkt, der unvermeidlich ist.
Ein praktisches Beispiel sind die staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie, bei der die beiden Grundrechte Gesundheitschutz und allgemeine Handlungsfreiheit miteinander kollidierten.
Ein Verbot von Organisationen (die keine politischen Parteien sind) gemäß dem § 3 Vereinsgesetz ist kein Entzug von Grundrechten. Eine Verwirkung von Grundrechten darf ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Maßgeblich ist dabei der Art. 18 GG.
Ob mit dem Verbot ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt, kann nur auf dem Verwaltungsgerichtsweg festgestellt werden.
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