Rumpelstilzchen II. schrieb am 02.06.2022 13:01:
Mit dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 25.05. ist so etwas zum Glück nicht mehr zulässig.
Es gelten weiterhin allgemeine Pflichten für Arbeitgeber, aus denen sich sehr wahrscheinlich noch Testpflichten ableiten lassen. Auf jeden Fall uneindeutig genug, dass man vor Gericht klagen müsste. Das Verfahren ging um die Bezahlung für den Zeitraum von August bis Oktober 2020. Daraus kann man sich leicht ableiten wann man mit einem Ergebnis einer Klage rechnen dürfte.