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  • Tokei-ihto

566 Beiträge seit 14.07.2005

Natürlich sind auch die Behörden Dritte im Sinne des § 1666 Satz 4 BGB

Dritte sind in diesem Gesetz nicht näher bezeichnet und zwar aus gutem Grund.
Die Bezeichnung DRITTE ist nämlich ausnahmslos gemeint.
Es darf nämlich beim Kindeswohl nämlich keine Ausnahmen geben. Es steht auch staatlichen Behörden defintiv nicht zu das Kindeswohl zu gefährden.

Die Kriminalisierung des Weimarer Richters und die offenkundige Rechtsbeugung des OLG Thüringen zeigt in was für einer Bananenrepublik wir hier leben.

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