Die Autoren Corman und Drosten haben überdies ihre leitenden Funktionen bei der Labor Berlin GmbH bisher nicht offengelegt, einem gewinnorientierten Unternehmen im mittelbaren Eigentum des Landes Berlin, das auch mit PCR-Tests Geld verdient.
Drittens soll auch das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zitiert werden, welches zu
dem Ergebnis kommt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Ermächtigungen in § 5 Abs. 2 IfSG zum Erlass von Rechtsverordnungen wohl „zumindest erheblich
problematisch“ seien.19 In Anbetracht der eindeutigen inhaltlichen Ausführungen im Gutachten, des
Umstandes, dass der wissenschaftliche Dienst des Bundestages seine Worte mit Bedacht wählt, zum
Zeitpunkt der Gutachtenerstellung das Gesetz bereits in Kraft war und man dem Dienstherrn ungern sagt,
dass ein großes und als systemstabilisierend empfundenes Gesetz schlichtweg verfassungswidrig ist, muss
man konstatieren: Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
§ 5 Abs. 2 IfSG verfassungswidrig ist, wollte dies aber nicht so deutlich aussprechen.
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