a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
Einrichtungen der Behindertenhilfe
b. Zugang zur Innengastronomie
c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder
Sportveranstaltungen) in Innenräumen
d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik,
Körperpflege)
e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder
Sporthallen)
f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des
Aufenthalts
https://www.welt.de/bin/BKMPK100821beschluss-233060329.pdf
Interessant an dieser Aufzählung ist, dass (wieder) die Arbeitsstätte darin überhaupt nicht vorkommt. Genauso wie ÖPNV.
Oder machen die Packer und Picker bei Asizon auch schon Home-Office ?