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Re: keine Abgrenzung nach rechts

Sikkimoto schrieb am 15.01.2022 17:33:

Versammlungsgesetz §29 Absatz 4 und 5.

https://www.dresden.de/media/pdf/ordnungsamt/3211_Merkblatt_Versammlungsleiter.pdf

Ausschluss von Teilnehmern
Im Gegensatz zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen steht dem Versammlungsleiter kein Hausrecht als Eingriffsbefugnis zur Verfügung. Der Leiter kann damit weder (Nicht-)Versammlungsteilnehmer ausschließen noch den Teilnehmerkreis beschränken. Der Leiter hat keine polizeilichen Befugnisse. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist ein Ausschluss von Teilnehmern, welche die Ordnung grob stören, der Polizei vorbehalten. Ausgeschlossene Teilnehmer können durch ihn oder seine Ordner nur aufgefordert werden, die Versammlung sofort zu verlassen. Führt dies nicht zum Erfolg und wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich, so muss polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Einer anderen Meinung zu sein bzw. einer anderen Ideologie anzuhängen ist keine "grobe Störung der Ordnung". Und eine Person an sich als "grobe Ordnungsstörung" anzusehen, dürfte bei der Polizei, die dann tätig werden müsste, nicht viel mehr als müdes Lächeln hervorrufen.
Es wäre es auch einem Björn Höcke erlaubt, an einer antifaschistischen Demo teilzunehmen, solange er sich halbwegs regelkonform verhält und die Auflagen des Versammlungsleiters einhält.

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