Nehmen Sie sich bitte mal die Zeit und schauen Sie in ein Lehrbuch über Staatsrecht. Da werden Ihnen dann Begriffe wie "Grundrechtsschranken" und "Schranken-Schranken" begegnen. Dann werden Sie sicherlich nachvollziehen können, das Gesetzesvorbehalte nicht soweit gehen dürfen, dass das jeweilige Grundrecht hierdurch in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt wird.
Um bei Ihrem Badebeispiel zu bleiben, wäre beispielsweise eine dahingende Einschränkung, dass in der Öffentlichkeit das Baden nur mit angemessener Badebekleidung erlaubt ist, zwar eine Einschränkung des Baderechts, aber keine, die übermäßig in das Grundrecht eingreift. Wohingegen die von Ihnen aufgeführte Einschränkung den Wesensgehalt des Grundrechts unterlaufen würde.