https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al14547
Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts
"Der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung ermöglicht es Einzelnen, sich unmittelbar vor einem nationalen Gericht auf eine EU-Rechtsvorschrift zu berufen. Dieser Grundsatz betrifft nur bestimmte EU-Rechtsakte und unterliegt darüber hinaus mehreren Bedingungen.
Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts bildet zusammen mit dem Grundsatz des Vorrangs einen wesentlichen Grundsatz des EU-Rechts. Sie wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anerkannt und ermöglicht es Einzelnen, sich vor Gericht ungeachtet eines bestehenden innerstaatlichen Gesetzestextes unmittelbar auf EU-Recht zu berufen."
"EU Charter of Fundamental Rights
(https://fra.europa.eu/de/eu-charter)
Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit."
"EU Charter of Fundamental Rights
Artikel 34 - Individualbeschwerden
1. Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden.
2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern."