Es ist zu prüfen:
- Wirksamkeit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Zunächst muss ein Ziel definiert werden. Weder die Volksgesundheit noch die individuelle Gesundheit sind Ziele, die der Staat vorgeben darf. Sonst müsste Alkohol und Rauchen strikt verboten sein.
Auch bewirkt der Impfstoff keine Vehinderung der Weitergabe, also der direkte Schutz von anderen kann kein Ziel sein, da dazu das Mittel nicht wirksam ist.
Bleibt als Ziel: Überlastung des Gesundheitssystems verhindern.
Hier ist aber das Problem, dass die Kapazität des Gesundheitssystems nicht fix ist. Stattdessen wurde die Zahl der ITS-Plätze drastisch reduziert. Damit drängt sich ein milderes Mittel geradezu auf: Kapazitäten der ITS vergrößern.
Man kann in einer Überlegung zur Erforderlichkeit keine absichtlich selbst herbeigeführte Notlage (kaputtgespartes Gesundheitssystem) heranziehen.
Auch individuell geht von Ungeimpften nicht zwingend ein Risiko aus. Wer zurückgezogen und einsam lebt und Hygieneregeln beachtet steckt weder sich noch andere an.
Hier ist das mildere Mittel, die Impfpflicht auf jene zu beschränken, die durch Hygieneverstöße bereits aufgefallen sind.
Damit ist es höchst fraglich, ob man so eine Impfpflicht begründen kann…