Unter "Kontaktverbot formell, aber nicht materiell rechtswidrig?" ist zu lesen:
Darüber hinaus stellt der Regensburger Strafrechtsexperte die Einstufung des Kontaktverbots als Verstoß gegen die in Artikel 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde "zur Diskussion".
Das entspricht nicht der Aussage des Prof. Henning-Ernst Müller:
Zur angeblichen materiellen Verfassungswidrigkeit wird mit zwei Gründen argumentiert, nämlich erstens, das Kontaktverbot stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde Art. 1 GG dar, da es – kurz gefasst – Menschen generell als infektionsverdächtig und damit als Objekte betrachte. Ich halte diese Einschätzung des AG Weimar für unzutreffend, aber stelle dies gern einmal zur Diskussion.
Es sieht ganz danach aus, als wäre Mühlbauer mit dem Versuch gescheitert, einen Juristen außerhalb der Querdenker-Sekte zu finden, welcher dem Weimarer Richter zustimmt.
Gestern (24.01.2021) hat sich auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall zum Weimarer Urteil geäußert:
Der Senat folgte insbesondere nicht einem Urteil des Amtsgerichts Weimar, auf das der Antragsteller verwiesen hatte, um unter anderem zu belegen, dass eine gefährliche Epidemie gar nicht vorliege. Dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig.
Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukomme.
[https://www.anwaltonline.com/corona-virus/urteile/26554/bayerischer-verwaltungsgerichtshof-widerspricht-corona-urteil-des-amtsgerichts-weimar ]
"methodisch fragwürdig"? Der als Querdenker aufgeflogene Weimarer Richter (Tatsache wird von Mühlbauer nicht erwähnt) berief sich (wie Mühlbauer) auf den Bhakdi-"Wissenschaftler" Kuhbandner.
Zahl der Rechtsmittel gegen Bußgelder könnte steigen behauptet Mühlbauer.
Die Chancen dafür stehen allerdings auch außerhalb Thüringens schlecht.
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Außer auf das Weimar Urteil werden sich Kläger und ihre Anwälte nun womöglich auch auf die Weltgesundheitsorganisation WHO berufen: Sie hat letzte Woche explizit bestätigt, dass es sich bei der Zahl der fehleranfälligen positiven PCR-Tests nicht um die Zahl der Infektionen handelt.
Das ist eine wahrheitswidrige Behauptung.
Den "positiv"-PCR-Test als "fehleranfällig" zu bezeichnen, ist kompletter Unsinn.
Welche Fehler könnte denn ein positiver PCR-Test begehen?.
Oder meint Mühlbauer in seinem Querdenker-Eifer etwa eine "falsch-positiv"-Rate?
Aber auch das ist Unfug.
Die WHO hat nichts derartiges behauptet.
Es ging um die korrekte Durchführung der Tests nach Gebrauchsanleitung und die Tatsache, dass ein einzelner PCR-Test nicht feststellen kann, ob die Virenmenge im Körper zu- oder abnehmend ist.
Die Gesundheitsämter sollen den Gesundheitszustand des Getesteten berücksichtigen, um diese Frage eventuell mit einem 2. Test zu klären.
WHO-Leitfaden Diagnostische Tests für SARS-CoV-2 besagt, dass eine sorgfältige Interpretation schwacher positiver Ergebnisse erforderlich ist (1). Der Zyklusschwellenwert (Ct), der zum Nachweis des Virus benötigt wird, ist umgekehrt proportional zur Viruslast des Patienten. Entsprechen die Testergebnisse nicht der klinischen Darstellung, so sollte eine neue Probe entnommen und mit der gleichen oder anderen NAT-Technologie erneut getestet werden.
[i]https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05]
Mühlbauers Märchenstunden...