Die Einwilligung in medizinische Behandlungen kann der entscheidungsfähige
Minderjährige nur dann selbst erteilen, wenn die Behandlungen nicht gewöhnlich mit
einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 173 Abs 1 und 2 ABGB). Daher kann auch
der entscheidungsfähige Minderjährige im gegenständlichen Fall sein Einverständnis
zu dieser Injektion nicht erteilen.
Wie von der Europäischen Medikamentenbehörde, EMA, vorgeschrieben, läuft
derzeit eine groß angelegte Studie all derjenigen, die sich diese Injektion
verabreichen lassen. Daher ist jeder, der sein Einverständnis zur Behandlung mit
diesen Substanzen erteilt, eine Testperson in einer breit angelegten experimentellen
klinischen Studie (mit heute nicht abschätzbaren Folgen). Minderjährige können in
eine solche Studie nicht selbst rechtswirksam einwilligen.
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen nur unter
besonderen, gesetzlich verankerten Voraussetzungen durchgeführt werden,
insbesondere muss der Nutzen für den Minderjährigen das Risiko eindeutig
überwiegen (§ 42 AMG). Das ist gegenständlich aufgrund der bereits vorliegenden
Daten nicht einmal ansatzweise der Fall, so dass die Minderjährigen a priori von einer eigenständigen Zustimmung für die COVID-19-Impfung ebenso wie ihre gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen sind.