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  • netzgruft

mehr als 1000 Beiträge seit 17.07.2016

Ein kleiner Lichtblick

ist zumindestens dies:

Dort wird im Absatz 7 auch etwas über die Eigenständigkeit der Länder festgeschrieben: "Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt."

Damit müssen die Abgeordneten in den jeweiligen Landesparlamenten endlich Farbe bekennen und entsprechende Massnahmen dann zumindestens feststellen (beschließen) und können sich dann nicht mehr hinter den Verordnungen der jeweiligen Landesregierungen (einige wenige Personen) verstecken.

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