i.d.R. wird man als Unmündiger Mitglied der Kirche. Mit Erreichen der Volljährigkeit gehört eigentlich eine juristisch korrekt erworbene Mitgliedschaft, bis dahin ist das schwebend unwirksam.
Dass eine Kündigung dann auch noch einer Amtshandlung bedarf ist auch schwer nachvollziehbar, das ist eigentlich eine einseitige Willenserklärung. Abos und Langzeitverträge sind auch anders geregelt....
Rainer