https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/
Auszug:
Das Grundgesetz kennt keinen Sonderermächtigungstatbestand für Epidemien, auch nicht für Pandemien. [...] Das Gericht wird deswegen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht anders können, als die Maßnahmen für weitgehend verfassungswidrig zu erklären; es fehlt an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen.
Und weiter:
Das Rechtsverständnis des modernen Verfassungsstaates kreist um das Parlamentsgesetz. Das Fehlen eines Parlamentsgesetzes kann deswegen nicht einfach rückwirkend beseitigt werden. Das Parlament darf nicht zur Legalitätsbeschaffung von längst beschlossenen und umgesetzten Maßnahmen degradiert und faktisch gezwungen werden.
Der Artikel schließt:
Es bleibt dabei: Die Verantwortung für Grundrechtseingriffe obliegt auch in dieser Krise zuvorderst den Parlamenten (das betont zurecht Lutz Friedrich). [...] Es ist deswegen sehr zu begrüßen, wenn neben fiskalgesetzlichen Abfederungsversuchen nun endlich erste neue gesetzliche Befugnisse zur Pandemiebekämpfung (wenn auch als „Formulierungshilfe“ aus dem Kabinett) auf den Weg gebracht werden.
Unterm Strich: Der Artikel redet letztlich außerordentlichen, mitunter auch verfassungswidrigen temporären(!) Notstandsregeln das Wort. Und zwar EXPLIZIT ausgerechnet unter Berufung auf Carl Schmitts "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet". So lange das Ganze folgenden Bedingungen genügt:
- die Maßnahmen bleiben temporär;
- etwaige gesetzliche Rechtsgrundlagen durch Parlamentsgesetz werden spätestens baldigst nachgeholt;
- Die primären Institutionen des Grundgesetzes - Parlament und Bundesverfassungsgericht - kommen weiterhin ihren Kontrollbefugnissen nach.
In so fern ordnet sich der Artikel etwa "mittig" ein.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.03.2020 15:49).