In der hessischen Verfassung ist die Todesstrafe noch immer als
legitime Bestrafung aufgeführt.
Artikel 21, Absatz 1: "Ist jemand einer strafbaren Handlung für
schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze
durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren
Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden."
Das wird aber (glaube ich) vom Grundgesetz ausser Kraft gesetzt.
legitime Bestrafung aufgeführt.
Artikel 21, Absatz 1: "Ist jemand einer strafbaren Handlung für
schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze
durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren
Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden."
Das wird aber (glaube ich) vom Grundgesetz ausser Kraft gesetzt.