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  • Rundulator

mehr als 1000 Beiträge seit 07.12.2019

Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung

Ich musste mehrfach laut über den Deppen Spahn lachen als die Pressekonferenz um 13Uhr abgehalten wurde.

Viel interessanter finde ich folgenden Aspekt, gerade in Bezug auf die bundesweite Versorgungsapokalypse
https://blog.fefe.de/?ts=a0a80101
den Straftatbestand.

Nach deutschem Recht erfüllt das vorsätzliche Beibringen von
Krankheitserregern – also auch von Masernviren – den Tatbestand der
gefährlichen Körperverletzung „durch Beibringung von
gesundheitsschädlichen Stoffen“ (§ 224 Absatz 1 Nr. 1 Variante 2 StGB)
oder der versuchten gefährlichen Körperverletzung;[10] treten durch
Komplikationen bleibende Schäden ein, kann es sich um schwere
Körperverletzung handeln. Tritt der Tod ein, ist eine fahrlässige
Tötung, insbesondere aufgrund der bekannten Gefährlichkeit von
Masernpartys, anzunehmen, eventuell auch eine Körperverletzung mit
Todesfolge.
https://de.wikipedia.org/wiki/Masernparty

Macht Hr. Spahn die Bevölkerung zum Straftäter?

P.S. Seehofer hat die Corona Epidemie unter Menschen mit einer Schweinepest verglichen und meint da gibts in der Handlungsebene kaum Unterschiede..

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (27.02.2020 16:08).

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