Nein tut es nicht.
Das Standartlastprofil wird angesetzt wenn Das EVU nicht selber misst, um Bedarf von kleineren Netzteilen zu ermitteln und Prognosen zu erstellen.
In Meinem Vertrag steht u.a.
§ 4 Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitäts-bedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenan-lagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigen-
anlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts-bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstrom-aggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigent-lichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
d.h. in der Grundversorgung darf ich nicht von jemand anderem kaufen, aber teile per EE oder KWK erzeugen.
Desweiteren steht da:
§ 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedin-gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, (Also abschaltbare Tarife)
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder (Reperatur, Netzstabilität, Ausfall)
§ 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussver-ordnung unterbrochen hat (Zählerbetrug, Gefährdung, Schädliche Einwirkung auf das Netz)
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elekt-rizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Zusammenfassung:
Da steht jederzeit Strombedarg befriedigen, Eigenerzeugung erlaubt.
Da steht nichts von vorgeschriebenen Lastgängen.
Topf_Gun