bei "WiKi "steht:
"
Das Staatsvolk (alle Bürger eines Staates) als konstitutives Staatselement wird im internationalen Recht über das formelle Bindeglied der Staatsangehörigkeit bestimmt.[8] Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch Vielvölkerstaaten nur ein Staatsvolk besitzen. Während das Staatsvolk nur durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur Herrschaftsordnung eines Staates bestimmt wird, beruht das Selbstbestimmungsrecht der Völker auf den ethnischen, kulturellen und gesellschaftlichen Merkmalen eines Volks oder einer Volksgruppe.
Laut dem Rechtswissenschaftler Ulrich Vosgerau kommt dem Staatsvolk und dessen Willen zur staatlichen und staatsrechtlichen Einheit die entscheidende Bedeutung für das völkerrechtliche Bestehen und Fortbestehen eines Staates zu.[9]
(Zitatende)
Ein paar Fragen:
Hat dann der jetzt existente Staat "Kosovo" ein völkerrechtliches Existenzrecht- oder doch eher nicht ?
Gilt da der Wille des Staatassvolkes von Jugoslawien vor der (gewaltsamen) Separation?
Und war die gewaltsame Separation völkerrechtlich legitim, obwohl vor und zur Zeit der Separation das damals bestehende Staatsvolk des Staates "Jugoslawien" gegen die Separation war?
Oder gilt vor einer (gewaltsamen) Abspaltung der Mehrheitswille des Staatsvolkes des Gesamtstaates und nach der Separation dann der Mehrheitswille des "Staatsvolkes" des Staates , der sich (gewaltsam) abgespalten hat?
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.06.2021 14:07).