goedel schrieb am 17. Mai 2009 10:44
> Ich rede eben davon, dass es bestimmte unveräußerliche Menschenrechte
> wie die Bewegungsfreiheit geben sollte, deren Beeinträchtigung durch
> kein Gesetz und keine Behördenvorschrift gerechtfertigt werden kann.
Und ich rede davon, dass es so etwas wie "absolute" Bewegungsfreiheit
in einem fremden Raum (Grundstück, Gebiet) nicht gibt, es sei denn,
der Eigentümer (Gastgeber, Behörde), erlaubt dies ausdrücklich.. Der
Gastgeber bestimmt, was der Gast wann und wo tun darf. Dieses Recht
des Gastgebers ist zu respektieren.
Es gibt kein Menschenrecht, sich auf fremden Grundstücken oder
(Staats)gebieten völlig frei zu bewegen.
> Ich rede eben davon, dass es bestimmte unveräußerliche Menschenrechte
> wie die Bewegungsfreiheit geben sollte, deren Beeinträchtigung durch
> kein Gesetz und keine Behördenvorschrift gerechtfertigt werden kann.
Und ich rede davon, dass es so etwas wie "absolute" Bewegungsfreiheit
in einem fremden Raum (Grundstück, Gebiet) nicht gibt, es sei denn,
der Eigentümer (Gastgeber, Behörde), erlaubt dies ausdrücklich.. Der
Gastgeber bestimmt, was der Gast wann und wo tun darf. Dieses Recht
des Gastgebers ist zu respektieren.
Es gibt kein Menschenrecht, sich auf fremden Grundstücken oder
(Staats)gebieten völlig frei zu bewegen.