Zitate:
Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch angedroht. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig.
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Nach Abwägung aller betroffenen Interessen war die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen. Dies bedeutet, dass das Verbot in Ziffer 1 auch dann befolgt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird, weil dessen aufschiebende Wirkung entfällt. Der Sofortvollzug ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da das Verbot der Versammlungen dem Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Passanten und Versammlungsteilnehmer dient und somit das Interesse Einzelner, derartige Versammlungen bis zur Entscheidung über einen Widerspruch vorerst ohne versammlungsrechtliche Anmeldung weiter stattfinden zu lassen, überwiegt. Der Zweck dieser Allgemeinverfügung kann nur durch die sofortige Entfaltung der Rechtswirkung erreicht werden. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft würde den angestrebten Erfolg, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit aller betroffenen Personen zu schützen, mit Sicherheit vereiteln und kann somit nicht erwogen werden. Angesichts der massiven Rechtsverstöße in den vergangenen Wochen sowie der von diesen Versammlungen ausgehenden Infektionsgefahr und Gefährdung für Teilnehmer am Straßenverkehr kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht hingenommen werden.
Das ist KEIN Fake!
Sondern Inhalt einer Verordnung!
Dieser hier:
https://www.ostfildern.de/Politik+_+Verwaltung/Bekanntmachungen/Allgemeinverf%C3%BCgung.html
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (30.01.2022 02:21).