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  • hbzach

117 Beiträge seit 15.05.2021

Recht auf Einmarschieren

Zitat: D. Orlov:
Russland hatte das uneingeschränkte Recht, in die Ukraine einzumarschieren, und zwar aus mehreren Gründen: um seine Verbündeten in Donezk und Lugansk zu verteidigen, um sich gegen ukrainische Massenvernichtungswaffen zu verteidigen, mit deren Produktion der ukrainische Präsident auf der Münchner Sicherheitskonferenz gedroht hatte, und um die NATO daran zu hindern, ihren Vormarsch auf die russischen Grenzen fortzusetzen und damit gegen ihre frühere Zusage zu verstoßen, "keinen Zentimeter nach Osten zu rücken". Russland machte von seinem Recht auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51, Teil 7 der UN-Charta Gebrauch. Die Ukraine hatte ihr Recht auf territoriale Integrität gemäß der UN-Erklärung von 1970 verwirkt, indem sie sich weigerte, die Rechte ihrer russischsprachigen Bevölkerung anzuerkennen. Sie weigerte sich auch, den Freundschaftsvertrag mit Russland zu erneuern, und verfügte daher nicht mehr über eine definierte Grenze zu Russland, zu deren Einhaltung Russland verpflichtet war.

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