Entscheidend für unseren Alltag ist aber, wie die Rechtsprechung unseren "freien Willen" sieht.
Und die sieht es anders als die Philosophie.
Strafgesetzbuch:
Nur „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“,
handelt gemäß § 20 StGB „ohne Schuld“.
Und "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"