Anders Denkend schrieb am 29.05.2020 11:42:
Ein Blick ins Gesetz offenbart aber, dass der Filter der übermittelten Daten etwas grober ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__10.html
Übermittelt werden im Normalfall Geschlecht, Geburtsmonat und 3 Stellen der Postleitzahl. Außer bei sehr alten Personen dürfte ein solcher Satz auf ca. 80 Personen zutreffen.
So ganz stimmt das nicht - denn man muss auch noch beachten, wie die Daten 'pseudonymisiert' werden. Mit dieser Regel dürfte dann fast jede Zuordnung einmalig sein und damit sehr wohl eine quasi namentliche Weitergabe erfolgen.
Denn nach Absatz 4 werden jeweils der dritte Buchstabe und die Länge von je erstem Vornamen und erstem Nachnamen verwendet.
Das kombiniert mit den ersten drei Stellen der Postleitzahl und Geburtsmonat und -jahr dürfte dann kaum zu irgendwelchen Schwierigkeiten in der Zuordnung führen und das für fast jeden mit einigen wenigen Daten über Einwohner...
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (29.05.2020 18:02).