Wir sind hier im Bereich des Gefahrenabwehrrechts!
Hier gibt es keine Schuldigen oder dergleichen. Die zuständige Ordnungsbehörde hat den Deppenaufzug mit der Begründung, das Auflagen zum Infektionsschutz mutmaßlich nicht eingehalten werden untersagt.
Das die Auflagen mutmaßlich nicht eingehalten werden werden begründet sie damit, das der selbe Veranstalter und das selbe Zielpublikum beim letzten mal ebenso auf die Auflagen geschissen haben.
Der Veranstalter war ja nicht mal willens, auf der Bühne Auflagen umzusetzen!
Im Gefahrenabwehrrecht geht es immer um Prognosen und auf was wenn nicht auf Fakten, die in der Vergangenheit entstanden sind soll man die stützen?!?
Der Veranstalter hat jetzt vor Gericht genau zwei Möglichkeiten (die er parallel nutzen kann):
1. Er kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung klein reden und somit die Auflagen als unnötig hinstellen. Wird ihm aber nicht gelingen.
2. Er muß darlegen, warum sich dieses mal an die Auflagen gehalten werden wird.
Da er schon mal vorsorglich angekündigt hat, sich nicht mal an das Verbot halten zu wollen hat er die Behörde mit schwerer Munition versorgt, was diesen Punkt angeht.