In Art. 19 Abs. 1 u. 2 GG sind der Einschränkung von Grundrechten Schranken gesetzt.
Zu diesen vom Gesetzgeber zu beachtenden sogenannten Schranken-Schranken gehören stets:
- der Bestimmtheitsgrundsatz,
- das Verbot einschränkender Einzelfallgesetze,
- das Zitiergebot,
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip und
- die Wesensgehaltsgarantie.
Verbot = 100% Einschränkung = 0% Rest-Wesensgehalt. Das gibt das Infektionsschutzgesetz nicht her.
Gegenmeinung?