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  • paulNucleus

711 Beiträge seit 01.12.2003

Grenzen für die Einschränkung von Grundrechten (aus Wikipedia)

In Art. 19 Abs. 1 u. 2 GG sind der Einschränkung von Grundrechten Schranken gesetzt.

Zu diesen vom Gesetzgeber zu beachtenden sogenannten Schranken-Schranken gehören stets:
- der Bestimmtheitsgrundsatz,
- das Verbot einschränkender Einzelfallgesetze,
- das Zitiergebot,
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip und
- die Wesensgehaltsgarantie.

Verbot = 100% Einschränkung = 0% Rest-Wesensgehalt. Das gibt das Infektionsschutzgesetz nicht her.

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