In § 11 IfSG ist festgelegt, welche Angaben, die in den Gesundheitsämtern bei der Fallermittlung erhoben werden, auch an die zuständigen Landesbehörden und das RKI übermittelt werden dürfen und damit für eine bundesweite Auswertung zur Verfügung stehen. Dazu gehören der wahrscheinliche Infektionsweg, das wahrscheinliches Infektionsrisiko und die erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung sowie der Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist. Um weitere Informationen insbesondere zum wahrscheinlichen Infektionsumfeld bundesweit erheben zu können, wurde Ende Mai das IfSG durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Es erfolgt im Epidemiologischen Bulletin 38/2020 eine erste Beschreibung der von den Gesundheitsämtern erfassten und angelegten COVID-19-Ausbrüchen.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile