nochjemand schrieb am 26.08.2020 18:17:
Nora 83 schrieb am 26.08.2020 18:07:
Die Auflagen sind nicht zu halten, weil es nach dem 1.08. keinen Anstieg der Corona-Zahlen gegeben hat. Die Begründung ist damit noch viel dünner als sie es sowieso schon war. Nach BLM.
So funktioniert das nicht, es ist juristisch irrelevant, ob etwas passiert ist, oder nicht, da verrennt sich der Autor etwas. Ein Rechtsverstoß ist juristisch nicht zu billigen, weil letztes Mal nichts passiert ist. Es bleibt ein Rechtsverstoß und dazu wahrscheinlich sogar ein Vorsätzlicher.
Und wie soll man das VORHER beurteilen? Kriegt man einen Rechtsverstoß jetzt schon ohne Tat hin, gar sogar einen Vorsätzlichen? Wenn ich sage, dass ich mich an etwas nicht halte, dann ist das eine Absichtsbekundung meines Verhaltens, es sagt aber nichts darüber aus wie ich mich schlussendlich verhalte.
Wenn das für ein Verbot des Versammlungsrechts als Begründung ausreicht, dann gute Nacht.
Davon ab geht das schwer in Richtung Gedankenverbrechen. Man, da gruselt es mir in der Tat sehr!