Das mit dem Hausrecht ist ein Trugschluss. Dieses berechtigt nicht zur Diskriminierung. Das Gesetzt gilt ausdrücklich für "den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen" (§2 Abs.1 Punkt 8 AGG).
Beim Ausland hängt das nun mal davon ab, wo. Binnen der EU gilt ja das noch schärfer als unser AGG formulierte EU-Recht, unabhängig davon, ob das einzelne EU-Land das in nationales Recht umgewandelt hat. Das EU-Recht spricht dann zum Beispiel von "wirksamen Sanktionen", "effektivem Rechtsschutz" sowie ggf. auch "Beweiserleichterungen".
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (22.02.2021 15:13).