ich-mein-ja-nur schrieb am 27. Oktober 2015 13:24
> ... entscheiden ja auch darüber, ob ein Bäcker die Bild-"Zeitung"
> abnehmen MUSS. Dann dürfen die die Buchgrossisten eben auch
> entscheiden, was ein Buchhändler erwerben WILL.
>
> So einfach ist das. Oder eben auch nicht.
Du verwechselst hier Pressegrossisten (die sowas tatsächlich können)
mit dem Barsortiment des Buchhandels. Das Barsortiment entscheidet
nicht über Abnahmeverpflichtung, es erleichert lediglich die
Lieferung (und kassiert dafür Prozente). Übers Barsortiment bestellte
Bücher sind in der Regel am nächsten Tag im Buchladen,
Verlagsbestellungen dauern schon mal ein paar Tage.
Der Buchhändler kann jederzeit direkt beim Verlag oder dessen
Auslieferung bestellen. In seinem Computer ist nicht nur das Angebot
des Barsortiments, sondern auch alle im VLB (Verzeichnis der
lieferbaren Bücher) verzeichneten Bücher abrufbar.
Eine Eintragung im VLB kann nicht verweigert werden.
> ... entscheiden ja auch darüber, ob ein Bäcker die Bild-"Zeitung"
> abnehmen MUSS. Dann dürfen die die Buchgrossisten eben auch
> entscheiden, was ein Buchhändler erwerben WILL.
>
> So einfach ist das. Oder eben auch nicht.
Du verwechselst hier Pressegrossisten (die sowas tatsächlich können)
mit dem Barsortiment des Buchhandels. Das Barsortiment entscheidet
nicht über Abnahmeverpflichtung, es erleichert lediglich die
Lieferung (und kassiert dafür Prozente). Übers Barsortiment bestellte
Bücher sind in der Regel am nächsten Tag im Buchladen,
Verlagsbestellungen dauern schon mal ein paar Tage.
Der Buchhändler kann jederzeit direkt beim Verlag oder dessen
Auslieferung bestellen. In seinem Computer ist nicht nur das Angebot
des Barsortiments, sondern auch alle im VLB (Verzeichnis der
lieferbaren Bücher) verzeichneten Bücher abrufbar.
Eine Eintragung im VLB kann nicht verweigert werden.