Gotan schrieb am 27. Oktober 2015 10:36
> D.h. doch, eine Ausnahme gibt es da: Bei "Mein Kampf" hat der
> Rechteinhaber absichtlich darauf hingewirkt die Verbreitung des
> Buches in Deutschland zu unterbinden.
Was tatsächlich sein gutes (Urheber-)Recht ist. Übrigens dies sogar
weltweit.
> In diese Kategorie werden nun also Pirinccis Katzenbücher geadelt.
Nein. Random House ist ja lediglich im Besitz der ihm übertragenen
VERWERTUNGSrechte, nicht der URHEBERrechte.
Nach Verlagsgesetz ist der Verleger im Falle eines Verlagsvertrages
(Abtretung der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung) auch zur
Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet.
Er kann diesen Vertrag allerdings (fristlos) kündigen, wenn ihm die
Fortführung des Dauerschuldverhältnisses mit dem Urheber nicht mehr
zuzumuten ist.
Dann fallen allerdings die VERWERTUNGSrechte an den Urheber zurück.
Der kann dann zu einem anderen Verlag gehen oder Selbstverleger
werden.
> D.h. doch, eine Ausnahme gibt es da: Bei "Mein Kampf" hat der
> Rechteinhaber absichtlich darauf hingewirkt die Verbreitung des
> Buches in Deutschland zu unterbinden.
Was tatsächlich sein gutes (Urheber-)Recht ist. Übrigens dies sogar
weltweit.
> In diese Kategorie werden nun also Pirinccis Katzenbücher geadelt.
Nein. Random House ist ja lediglich im Besitz der ihm übertragenen
VERWERTUNGSrechte, nicht der URHEBERrechte.
Nach Verlagsgesetz ist der Verleger im Falle eines Verlagsvertrages
(Abtretung der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung) auch zur
Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet.
Er kann diesen Vertrag allerdings (fristlos) kündigen, wenn ihm die
Fortführung des Dauerschuldverhältnisses mit dem Urheber nicht mehr
zuzumuten ist.
Dann fallen allerdings die VERWERTUNGSrechte an den Urheber zurück.
Der kann dann zu einem anderen Verlag gehen oder Selbstverleger
werden.