Pearphidae schrieb am 23.11.2022 13:16:
OVKS - Artikel 4
„Im Falle einer Aggression (eines bewaffneten Angriffs, der die Sicherheit, die Stabilität, die territoriale Integrität und die Souveränität bedroht) gegen einen Mitgliedstaat leisten alle anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates diesem unverzüglich die erforderliche Hilfe, auch militärischer Art.“
Russland hat ja die erforderliche Hilfe geleistet. In diesem Fall war das diplomatische, die zu einem andauernden Waffenstillstand führte.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.11.2022 15:55).