Das bisherige Grundrecht auf freie Religionsausübung ist im
staatlichen Bereich und im Konflicktfall zu anderen gesetzen
einzuschränken, nicht so hochrangig zu bewerten. Ggf. mit
Verfassungsänderung.
Beispiele:
1. Ruhestörender Lärm und Kirchenglocken, nicht anders behandeln als
andere Geräusche in der Abwägung und Verhältnissmäßigkeit.
2. Schächten von Tieren, entweder eine Sache des Tierschutz als
gesellschaftlichen Konsens und deshalb verboten oder JEDEM bürger,
gelrnten Metzeger erlaubt. Egal ob reliiös "vorgeschrieben" oder weil
einem Agnostiker das Hammelkottelet dann besser schmeckt. Beide
Gründe sind als gleichwertig zu beachten und mit dem Gedanken des
Tierschutz abzuwägen.
Oder anders, egal was "Wüstenbücher" vorschreiben, es muß entweder
allen Bürgern gestattet werden oder Religionsausübung ist in DIESEM
Bereich und Art zu verbieten.
staatlichen Bereich und im Konflicktfall zu anderen gesetzen
einzuschränken, nicht so hochrangig zu bewerten. Ggf. mit
Verfassungsänderung.
Beispiele:
1. Ruhestörender Lärm und Kirchenglocken, nicht anders behandeln als
andere Geräusche in der Abwägung und Verhältnissmäßigkeit.
2. Schächten von Tieren, entweder eine Sache des Tierschutz als
gesellschaftlichen Konsens und deshalb verboten oder JEDEM bürger,
gelrnten Metzeger erlaubt. Egal ob reliiös "vorgeschrieben" oder weil
einem Agnostiker das Hammelkottelet dann besser schmeckt. Beide
Gründe sind als gleichwertig zu beachten und mit dem Gedanken des
Tierschutz abzuwägen.
Oder anders, egal was "Wüstenbücher" vorschreiben, es muß entweder
allen Bürgern gestattet werden oder Religionsausübung ist in DIESEM
Bereich und Art zu verbieten.