Wenn man der Ansicht ist, dass Geschlecht ein objektiv feststellbares biologisches Merkmal ist und keine diffuse Identität, dann ist es an sich logisch, dass für eine rechtliche Anerkennung eines Geschlechterwechsels eine operative Angleichung des körperlichen Erscheinungsbildes erforderlich ist und auch die Feststellung einer Dysphorie.
Das ist übrigens die bisherige Rechtslage und sie ist laut EuGH in Straßburg mit den Menschenrechten vereinbar.
Transsexualität ist nicht deckungsgleich mit Transidentität. Wer etwa als biologischer Mann seine Physis und Psyche einfach als weiblich deklariert, mag transident sein, ist aber definitiv nicht transsexuell. Eine Dysphorie liegt nämlich offensichtlich nicht vor.
Was hier gegenwärtig geschieht, ist die Auflösung aller bisherigen Definitionen. 2+2=4 zu behaupten und nur das gelten zu lassen, wird zum Hassverbrechen.