Ansicht umschalten
Avatar von Ignoramus-et-Ignorabimus
  • Ignoramus-et-Ignorabimus

mehr als 1000 Beiträge seit 07.11.2017

Die Pflicht zur friedlichen Beilegung von Konflikten ...

... heisst beileibe nicht, dass man sich Grüde für Konflikte wie Asse aus dem Ärmel ziehen darf, um die dann beigelegt zu bekommen. Und nirgends findet sich in der UN-Charta auch nur annähernd das Recht auf Einflussphären, auch nicht wenn man sie Sicherheitsinteressen nennt, die sich auf einen halben Kontinent erstrecken.

Dazuhin ist es schon merkwürding, wenn Russland den Beitritt von Ländern zu einem Verteidigungsbündnis als Bedrohung der eigenen Sicherheit interpretiert. Welcher Aspekt von Sicherheit wird denn da berührt ? Doch höchstens die Möglichkeit, diese Staaten anzugreifen, denn nur dann greift ja das Verteidigungsbündnis, als Instanziierung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung im Rahmen des Art. 51 der UN Charta. Noch dazu ein Verteidigungsbündnis, mit dem man durch die Nato-Russland Grundakte einen Weg zu geregelten Beziehungen eingegangen ist.

Ein Recht, seine Nachbarn mit militärischer Gewalt zu überziehen gibt es jedenfalls nicht. Auch da ist die UN-Charta eindeutig, sowohl im Sinn als auch in der Formulierung. Der legitime Einsatz von Gewalt liegt einzig und allein in der Entscheidung des Sicherheitsrats, und provisorisch, solange es diese Entscheidung nicht gibt, im Recht auf Selbstverteidigung. Alles andere verstösst gegen die UN-Charta.

Es ist schon traurig, wenn ein ehemaliger UN-Diplomat seitenlange Artikel über die Pflicht zum Frieden verfassst, und sich einer im Grunde imperialen Argumentation bedient. Bei solchen Mitarbeitern muss man sich wohl über den aktuell dysfunktionalen Zustand der UN nicht weiter wundern.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten