»Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen« vom
10.12.1948,;
Artikel 18:
»Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, in der ÖFFENTLICHKEIT oder privat, durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Vollziehungen von Riten zu bekunden.«
Die Nationalversammlung des deutschen Volkes am 11.08.1919:
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die
Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze.
Bis hier hin sollte eigentlich alles klar sein. Jetzt kommt aber die
Hientertüre:
»Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.«
Artikel 18:
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nur solchen
Beschränkungen unterliegen, die zum Schutze der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit, Moral oder der Grundrechte und Freiheiten anderer
erforderlich sind.«
Absatz 2 besthet aus reinem Gummi und ist bewusst (so etwas passiert
ja nicht zufällig oder aus Versehen) so angelegt, ander Artikel bei
Bedarf auszuhebeln.
Dies kollidiert natürlich mit
Artikel 17 des Internationalen Menschenrechtskatalogs
»schützt die Mitglieder ethnischer, religiöser und sprachlicher
Minderheiten davor, daß ihnen die Freude an ihrer eigenen Kultur
verwehrt wird oder ihnen das Recht verweigert wird, ihre eigene
Religion zu bekennen und auszuüben.«
sowie mit
Die Regierungen unterstehen der Menschenrechtskonvention und der
darin gewährleisteten Religionsfreiheit. Sie sind verpflichtet, einen
»wirklichen religiösen Pluralismus sicherzustellen.«
»Das Recht auf Religionsfreiheit, wie es von der Konvention
garantiert wird, schließt jegliches Ermessen seitens des Staates aus,
zu entscheiden, ob religiöse Überzeugungen oder die Mittel diese
Überzeugungen zu äußern, legitim sind.«
Ausdrücklich betont auch die Europäische Union, »die Beurteilung, was
Religion ist oder nicht, obliegt nicht dem Staat. Wenn
Religionsfreiheit vollständig garantiert wird, dann trägt sie zu
einer stabileren, freien und friedlicheren Gesellschaft bei. Dies ist
eines der Ziele des gesamten OSZE- Prozesses.«
Wenn Menschenrechte, Genfer Konvention und EU-Recht über Staatsrecht
stehen, wie kann es dann zu derartigen Urteilen kommen? Sind alle
beteiligten richter wegen Inkompetenz zu suspendieren?
Kann mir ein Jurist das alles mal erklären?
jeo
10.12.1948,;
Artikel 18:
»Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, in der ÖFFENTLICHKEIT oder privat, durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Vollziehungen von Riten zu bekunden.«
Die Nationalversammlung des deutschen Volkes am 11.08.1919:
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die
Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze.
Bis hier hin sollte eigentlich alles klar sein. Jetzt kommt aber die
Hientertüre:
»Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.«
Artikel 18:
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nur solchen
Beschränkungen unterliegen, die zum Schutze der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit, Moral oder der Grundrechte und Freiheiten anderer
erforderlich sind.«
Absatz 2 besthet aus reinem Gummi und ist bewusst (so etwas passiert
ja nicht zufällig oder aus Versehen) so angelegt, ander Artikel bei
Bedarf auszuhebeln.
Dies kollidiert natürlich mit
Artikel 17 des Internationalen Menschenrechtskatalogs
»schützt die Mitglieder ethnischer, religiöser und sprachlicher
Minderheiten davor, daß ihnen die Freude an ihrer eigenen Kultur
verwehrt wird oder ihnen das Recht verweigert wird, ihre eigene
Religion zu bekennen und auszuüben.«
sowie mit
Die Regierungen unterstehen der Menschenrechtskonvention und der
darin gewährleisteten Religionsfreiheit. Sie sind verpflichtet, einen
»wirklichen religiösen Pluralismus sicherzustellen.«
»Das Recht auf Religionsfreiheit, wie es von der Konvention
garantiert wird, schließt jegliches Ermessen seitens des Staates aus,
zu entscheiden, ob religiöse Überzeugungen oder die Mittel diese
Überzeugungen zu äußern, legitim sind.«
Ausdrücklich betont auch die Europäische Union, »die Beurteilung, was
Religion ist oder nicht, obliegt nicht dem Staat. Wenn
Religionsfreiheit vollständig garantiert wird, dann trägt sie zu
einer stabileren, freien und friedlicheren Gesellschaft bei. Dies ist
eines der Ziele des gesamten OSZE- Prozesses.«
Wenn Menschenrechte, Genfer Konvention und EU-Recht über Staatsrecht
stehen, wie kann es dann zu derartigen Urteilen kommen? Sind alle
beteiligten richter wegen Inkompetenz zu suspendieren?
Kann mir ein Jurist das alles mal erklären?
jeo